Statute
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Satzung zusammen leben e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „zusammen leben“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zweck des Vereins ist:
(a) Die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten.
(b) Die Förderung der Erziehung, Gemein- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(c) Die Förderung von Kunst und Kultur.
(d) Die Förderung der Wohlfahrtspflege.
(5) Der Verein verwirklicht seine Satzungszwecke durch:
(a) Die gezielte Ansprache in unserer Gesellschaft marginalisierter Gruppen: Dazu gehören aktuell insbesondere Menschen, die aufgrund ihrer Herkunft oder aufgrund von Beeinträchtigungen oder besonderen Bedürfnissen ausgeschlossen sind.
(b) Die Eröffnung zivilgesellschaftlicher Räume zur Begegnung, zum Abbau von Vorurteilen, zum Abbau von Barrieren und zum Kennen- und Verstehenlernen. Für ein nachhaltiges Gefühl der Zusammengehörigkeit und als Fundament für ein friedliches Zusammenleben.
(c) Die Ermöglichung aktiver gesellschaftlicher Teilhabe und Selbstermächtigung. Dies wird erreicht sowohl durch Bildungs- und Beschäftigungsangebote sowie künstlerische Projekte in den Themenfeldern Garten & Umwelt, Kunst & Kultur und Essen & Kulinarik, Arbeit & Qualifikation als auch durch die Schaffung von gemeinsamen Strukturen.
(d) Den Austausch und die Zusammenarbeit mit Menschen und Institutionen, die auf dem Gebiet der Satzungszwecke tätig sind mit dem Ziel eine Vernetzung zwischen verschiedenen Akteuren und Institutionen zu schaffen und größere Handlungsspielräume zu erreichen.
(e) Die Wohlfahrtspflege wird insbesondere durch kostenlose bzw. stark vergünstigte Essensausgabe an marginalisierte Communities und Bedürftige realisiert.
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Angabe einer Post- oder Mailadresse gegenüber dem Vorstand erworben.
(3) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod und Austritt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
• Änderungen der Satzung
• die Wahl der Vorstandsmitglieder
• die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und die Entlastung des Vorstands und
• die Auflösung des Vereins.
(2) Einmal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, vorzugsweise per E-Mail, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlags. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung kann keine Beschlüsse fassen.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten und eine Tagesordnung mit der Einladung vorzuschlagen.
(4) Jedes Vereinsmitglied kann Ergänzungen der Tagesordnung beantragen; diese sollen bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über die Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung zu Beginn ihrer Sitzung. Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, können nur schriftlich bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden; sie sollen eine Begründung enthalten. Der Vorstand hat Antragstext und Begründung unverzüglich an die Mitglieder weiterzuleiten.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, bei Verhinderung aller Vorstandsmitglieder von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder, mindestens fünf anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit (mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen) der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die einfache Mehrheit auf sich vereinen, ist zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 5 Vorstand
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere für folgendes Sorge zu tragen:
• die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung des Tagesordnungsvorschlags
• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Tätigkeitsberichts
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können nur volljährige Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist zur Nachwahl innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Personen des Vorstandes für ihre Arbeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
(5) Die Haftung des Vorstandes wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 6 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderabenteuerhof e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Freiburg der 14.12.2019